WarmuthImpressum

Impressum

Der Betreiber der Seite ist:

Warmuth Mobile GmbH
Adolph-Herbst-Straße 8
D-07950 Zeulenroda-Triebes

Tel.  (03 66 22) 8 01-0
Fax  (03 66 22) 8 01-29
E-Mail  info(at)warmuth-mobile.de

Geschäftsführer: Christoph Warmuth, Stephan Warmuth

Registergericht: Amtsgericht Jena HRB 208217
Ust.-ID.-Nr.  DE 224762097

Allgemeine Geschäfts- Liefer- und Zahlungsbedingungen der Warmuth MOBILE GmbH

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Angebot
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich unsere Firma Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Warmuth MOBILE darf vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

§ 3 Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung  des Angebotes durch den Auftraggeber maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Warmuth MOBILE.

§ 4 Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten oder sonstiger Spesen. Zu den Preisen wird die jeweils gesetzliche MwSt. hinzugerechnet. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist die Zahlung sofort nach Erhalt der vereinbarten Leistung  ohne Abzug vorzunehmen. Montage- und Reparaturkosten sind sofort bei Übergabe des Fahrzeuges ohne Abzug zu zahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Warmuth MOBILE bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht zulässig.

§ 5 Lieferzeit
Liefertermine/-fristen sowie Ausführzeiten sind unverbindlich. Die Liefer-/ Ausführungsfrist beginnt mit der Absendung und Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und  Genehmigung von Kostenvoranschlägen durch Kostenträger. Die Vorleistungspflicht der Warmuth MOBILE ist diesbezüglich abbedungen.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ( hierunter fallen auch Leistungsstörungen, die aufgrund falsch oder fehlerhaft gelieferten Materials eintreten, Betriebsstörung, behördliche Anordung; auch für den Fall, daß diese Leistungsstörungen bei unseren Lieferanten eintreten) hat die Warmuth MOBILE auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Sollte einer dieser Fälle eintreten, ist die Warmuth MOBILE berechtigt, die Lieferung bzw. Ausführung angemessen zu verlängern, bis die Leistungsstörung beseitigt ist. Gleichzeitig behält sich die Warmuth MOBILE das Recht vor, für den Fall der Nichtbeseitigung der Leistungsstörung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund Lieferverzögerung bzw. nicht rechtzeitiger Ausführung kann der Besteller nur dann verlangen, wenn die Warmuth MOBILE oder deren Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Verlängert sich die Liefer- oder Ausführungszeit, kann der Besteller hieraus keine Schadenssersatzansprüche herleiten, bzw. andere Ansprüche geltend machen.

Zur Teillieferung ist die  Warmuth MOBILE jederzeit berechtigt.

Wird die Vertragserfüllung durch Umstände verzögert, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige unserer Vertragserfüllung, die durch die Lagerung entstandenen Kosten an den Besteller weiter zu berechnen.

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller ist die Warmuth MOBILE berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Vertragsumgangs zu berechnen. Dem Besteller ist die Möglichkeit gegeben, einen geringen Schaden nachzuweisen.

§ 6 Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Warmuth MOBILE noch andere Leistung, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Die Versendung steht uns frei. Porto und Verpackung gehen zu Lasten des Empfängers.

Angelieferte Gegenstände sind - auch wenn sie unwesentliche Mängle aufweisen-  vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 8 ( Haftung für Mängel der Lieferung ) entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Warmuth Mobile behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer-/ Werksvertrag vor. Die Ware ist ordnungsgemäß zu lagern, zu versichern und so zu kennzeichnen, daß sie jederzeit als unser Eigentum zu erkennen ist. Wir sind dabei berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versichrung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller unverzüglich uns davon zu benachrichtigen. Im Fall der im normalen Geschäftsverkehr erfolgten Weiterveräußerung tritt an die Stelle der Ware der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der bis zur Höhe unserer Gesamtforderung gegen den Besteller schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Eine eventuelle Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt in jedem Falle für uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Warmuth MOBILE  zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und  der Bestellers zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Warmuth MOBILE gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung, Untersuchungspflicht
Für Mängel, bzw. Ausführung der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Warmuth MOBILE unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit, Vollzähligkeit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Beanstandungen müssen vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware uns gegenüber schriftlich gerügt werden.

Dabei sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Warmuth MOBILE auszubesseren oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Warmuth MOBILE.

Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Warmuth MOBILE, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Übergabe. Die beanstandeten Teile sind franko einzusenden, während die reparierten oder ausgetauschten Teile unfrei zurückzusenden sind. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Gewährleistung. Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der 
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Es wird jedoch keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe etc., sofern sie nicht auf das Verschulden der Warmuth MOBILE zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller der Warmuth MOBILE nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen, Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung der Warmuth MOBILE die erforderliche Zeit einzuräumen, in der eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen ist. Dieses Nachbesserungsrecht hat die Warmuth MOBILE dreimal.

Ansonsten ist die Warmuth MOBILE von der Mängelbeseitigung befreit.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Warmuth MOBILE sofort zu verständigen ist, oder wenn die Warmuth MOBILE zur Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Warmuth MOBILE Ersatz seiner notwendigen Kosten zu verlangen, wobei diese Geltendmachung die schriftliche Zustimmung der Warmuth MOBILE voraussetzt.

Für ein Ersatzteil und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Sofern der Besteller ohne vorherige schriftliche Genehmigung irgendwelche unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführen läßt, ist keine Haftung durch hieraus resultierende Schäden der Warmuth MOBILE gegeben.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz  von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Nach Einbau unserer Teile in das betreffende KfZ ist jeweils eine ausgiebige Probefahrt durchzuführen. Werden Kraftfahrzeuge zum Einbau von Zusatzgeräten in unsere Werkstatt gebracht, so befinden sich diese auf unserem Betriebsgelände. Für den Einbau eines Gerätes erforderlich werdende Probe- sowie Überführungsfahrten werden zu Lasten des Auftraggebers durchgeführt. KFZ, die wir zum Einbau eines Gerätes erhalten, müssen sich in einem einwandfrei verkehrs- und betriebssicherem Zustand und ohne äußerliche Beschädigungen befinden. Eine Untersuchungspflicht unsererseits besteht nicht. Demzufolge besteht auch keine entsprechende Haftung. Wir sind lediglich verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Einbau der Geräte zu sorgen.

Gewährleistungsarbeiten sowie nachträgliche Abänderungen können nur in unserer Werkstatt durchgeführt werden. Wegzeit, Fahrtkosten sowie sonstige Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers/ Auftraggebers.

§ 9 Rechte des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung der Warmuth MOBILE
Der Besteller kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Warmuth MOBILE die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird . Dasselbe gilt bei Unvermögen der Warmuth MOBILE. Der Besteller kann auch von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Warmuth MOBILE GmbH die komplette Lieferung von Waren unmöglich ist, sofern der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Weist er dieses Interesse nicht nach, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, der Besteller kann die Gegenleistung nur entsprechend mindern.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen allerdings nicht.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser  zur Gegenleistung verpflichtet.

§ 10 Recht der Warmuth MOBILE auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, oder auf den Betrieb der Warmuth MOBILE erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellen- der Unmöglichkeit der Ausführung - wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Warmuth MOBILE das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Warmuth MOBILE vom Rücktritt Gebrauch machen, so hat dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 11 Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht in Jena.

§ 12 Schlußbestimmung
Solten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.